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   BVerwG, 21.08.2001 - 4 B 60.01   

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https://dejure.org/2001,12187
BVerwG, 21.08.2001 - 4 B 60.01 (https://dejure.org/2001,12187)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2001 - 4 B 60.01 (https://dejure.org/2001,12187)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 2001 - 4 B 60.01 (https://dejure.org/2001,12187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Fristgemäße und ordnungsgemäße Beschwerdebegründung - Eingang der Beschwerdebegründung vor Eingang der Beschwerdeschrift - Vertretungszwang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 1.10

    Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

    Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 2.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Ebenso wenig bedarf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 3.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.
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